Förderleitlinien

Förderkriterien

Grundsätzlich fördert die Niedersächsische Sparkassenstiftung in allen Landesteilen Niedersachsens kulturelle Projekte in den Bereichen

  • Bildende Kunst
  • Musik
  • Museen
  • Denkmalpflege

Projekte können unterstützt werden, wenn sie diesen Leitlinien und der Förderkonzeption entsprechen. An alle Projekte, die die Stiftung durchführt oder unterstützt, wird der Anspruch von hoher Qualität und überregionaler Bedeutung gestellt. Überzeugende Konzeption, Originalität und ein eigenes Gesicht sollten die Vorhaben auszeichnen. Es ist erwünscht, dass neue, auch unkonventionelle Wege beschritten werden.

Bei der Durchführung von Projekten ist auf Wirtschaftlichkeit zu achten, d.h. angemessene Einnahmen sollten bei Veranstaltungen erzielt werden. Die Förderungen der Stiftung sind dann Fehlbedarfsfinanzierungen. Antragsteller sollten Eigenmittel einbringen und weitere Mittel beantragen. Die Stiftung kann mit anderen, zu ihr passenden Partnern, gemeinsam fördern.

Die Stiftung leistet keine Dauerförderung. Sie kann aber im begründeten Einzelfall eine längerfristige Partnerschaft eingehen und in unregelmäßigen Abständen wiederholt fördern.

Ausschlusskriterien

Grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen sind:

  • Kommerzielle Einrichtungen und Veranstaltungen
  • Allgemeine, laufende Kosten
  • Personalkosten
  • Baumaßnahmen mit Ausnahme denkmalpflegerischer Maßnahmen
  • Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände
  • Reisen
  • Wissenschaftliche Vorhaben
  • Druckkostenzuschüsse
  • Filmförderung
  • Kunst im öffentlichen Raum
  • Zuschüsse zum Ankauf von Kunstwerken
  • Preise, Wettbewerbe und Stipendien Anderer
  • Kunsthandwerk
  • Kirchliche Vorhaben mit Ausnahme der Restaurierung historisch wertvoller Orgeln
  • Rekonstruktionen und Umsetzungen als baudenkmalpflegerische Maßnahmen
  • Maßnahmen der Stadtbildpflege
  • Förderung anderer Stiftungen
  • Einrichtungen des Landes
  • Pflichtaufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
  • Maßnahmen, deren Antragsteller Gewährträger von Sparkassen sind, mit Ausnahme von Leihgaben
  • Vorhaben außerhalb der Förderbereiche der Stiftung
  • Vorhaben außerhalb Niedersachsens ohne Bezug zu diesem Bundesland
  • Bereits abgeschlossene Maßnahmen
  • Fortbildungsmaßnahmen

Für zukünftige Maßnahmen können in der Regel keine Vorauszusagen gemacht werden.

Abgelehnte Anträge dürfen nicht erneut gestellt werden.

Antragstellung

Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, deren Wohn- oder Geschäftssitz in Niedersachsen liegt. Die Fördermittel dürfen nur gemeinnützigen oder sonst förderungswürdigen Zwecken zugute kommen. Die Fördermittel dürfen nicht der Erfüllung von Pflichtaufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dienen. Das Vorhaben muss in Niedersachsen durchgeführt werden oder in einem Bezug zu diesem Bundesland stehen. Auswärtige Eigentümer eines Baudenkmals können dann einen Antrag stellen, wenn das Baudenkmal in Niedersachsen liegt.

Anträge werden der Stiftung über die zuständige Sparkasse eingereicht. Bei Veranstaltungen ist der Veranstaltungsort, bei Denkmalen der Standort maßgebend. Bei allgemeinen, das ganze Land betreffenden Anliegen können Anträge auch direkt an die Stiftung gerichtet werden.

Die Anträge werden formlos gestellt. Sie müssen eine Darstellung des Vorhabens enthalten, aus der Inhalt, Konzeption beziehungsweise Programm hervorgehen und in der die Mitwirkenden genannt sind. In einem Kostenplan sind Sach-, Honorar- und Personalkosten aufzuschlüsseln. Im Finanzierungsplan sind Eigenmittel und Eigenleistungen, Höhe und Herkunft von weiteren Mitteln und zu erwartende Einnahmen anzugeben. Der Kosten- und Finanzierungsplan ist Bestandteil der Gesamtkonzeption. Das Formular hierzu können Sie herunterladen. Anträge an die Stiftung sollten rechtzeitig, zu Beginn der Planungen, gestellt werden.

Bewilligung oder Ablehnung

Über Anträge entscheidet der Vorstand der Niedersächsischen Sparkassenstiftung aufgrund von fachlichen Stellungnahmen, Empfehlungen der Geschäftsführung und des Stiftungsrates. Die Gremien tagen in der Regel dreimal jährlich.

Bewilligungen oder Ablehnungen werden den Antragstellern über die Sparkassen mitgeteilt. Bewilligungen können mit Auflagen verbunden sein. Ablehnungen werden nicht begründet. Der Zuwendungsempfänger bestätigt den Empfang einer Förderung und erklärt auf einem Vordruck der Stiftung, dass die Mittel dem Antrag und dem Bewilligungsschreiben entsprechend verwendet wurden. Die zuständige Sparkasse bestätigt im Rahmen ihrer örtlichen Kenntnis die Richtigkeit der Angaben.

Bei falschen Angaben im Kosten- und Finanzierungsplan, bei einer Verwendung von Mitteln, die nicht dem angegebenen Zweck entspricht oder wenn Auflagen der Stiftung nicht eingehalten werden, kann die Stiftung eine bewilligte Zuwendung ganz oder teilweise zurückhalten oder eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückfordern.

Die Stiftung ist berechtigt, über Vorhaben, die sie gefördert hat, öffentlich zu berichten.

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Bildnachweis:
Foto: Helge Krückeberg
Foto: Helge Krückeberg
Foto: Michael Löwa
Foto: © Niedersächsische Sparkassenstiftung